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BGH - Entscheidung vom 30.06.2005

3 StR 185/05

BGH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 185/05

DRsp Nr. 2005/11434

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 33 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf allein der relativ straffe Zusammenzug der Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe. Dieser ist jedoch mit den Hinweisen auf das frühe, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens abgegebene, vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, seine in der Hauptverhandlung gezeigte selbstkritische Einsicht und Reue, seine schwache Persönlichkeitsstruktur und seine erkennbare Beeindruckung durch die erlittene Untersuchungshaft ausreichend begründet worden. Bei der Berücksichtigung der niedriger gewordenen Hemmschwelle mußte nicht ausdrücklich erörtert werden, daß zwischen den Fällen 33 und 34 ein zeitlicher Abstand von mehreren Monaten lag.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 31.01.2005