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BGH - Entscheidung vom 06.07.2005

4 StR 190/05

BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 4 StR 190/05

DRsp Nr. 2005/10813

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Anhaltspunkte für die vom Angeklagten nunmehr behauptete Verhandlungsunfähigkeit infolge angeblicher Schlafstörungen liegen schon angesichts der Befunde der während der Hauptverhandlung am 29. November 2004 erfolgten körperlichen Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: 22.12.2004,