BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 194/05
DRsp Nr. 2005/10805
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Zu der vermißten Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen.
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 06.10.2004
© copyright - Deubner Verlag, Köln