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BGH - Entscheidung vom 28.06.2005

3 StR 194/05

BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 194/05

DRsp Nr. 2005/10805

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Zu der vermißten Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 06.10.2004