Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

IX ZR 278/01

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 278/01

DRsp Nr. 2005/10160

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt behandelt.

Vorinstanz: OLG Stuttgart,