BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 278/01
DRsp Nr. 2005/10160
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt behandelt.