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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

IX ZB 33/04

Normen:
ZPO § 148

Fundstellen:
BB 2005, 1136
BGHReport 2005, 868
FamRZ 2005, 971
MDR 2005, 947
NJW-RR 2005, 925

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 33/04

DRsp Nr. 2005/5200

Aussetzung eines Rechtsstreits

»Ein Beschluß über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreits stellt in der Regel eine fehlerhafte Ermessensentscheidung dar, wenn dort schon vorher die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des ersteren Rechtsstreits angeordnet worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I. Die Parteien waren zusammen mit der Tochter des Beklagten und damaligen Ehefrau des Klägers Eigentümer eines Grundstücks, das nach Scheidung der Ehe zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert wurde. Der Kläger verlangt entsprechend seinen zuletzt gestellten Anträgen vom Beklagten die Freigabe eines hinterlegten Anteils am Zwangsversteigerungserlös in Höhe von 543.098,21 DM, hilfsweise - als Erstattung vorgenommener Aufwendungen für das Grundstück in der Zeit bis Ende 1994 - die Zahlung von 476.259,82 DM. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 30. November 1998 gemäß § 148 ZPO die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines zwischen den Parteien in Hamburg anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

In diesem Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen hat der Beklagte des vorliegenden Verfahrens (fortan nur: Beklagter) - nach Änderung eines zunächst abweichenden Begehrens - vom hiesigen Kläger (im folgenden: Kläger) verlangt, der Auszahlung von 543.098,21 DM aus dem hinterlegten Versteigerungserlös zuzustimmen. Der Kläger hat sich demgegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, das ihm wegen entstandener Aufwendungen in Höhe von 48.055,16 DM für das Grundstück in der Zeit zwischen 1995 und 1998 zustehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage im Berufungsrechtszug als unzulässig abgewiesen, weil die Streitsache im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig sei. Dieses Urteil hat der Senat im Revisionsverfahren aufgehoben, weil es sich zwar um identische Streitsachen handele, der im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch auf Freigabe des Erlöses jedoch erst nach dem Zustimmungsbegehren im dortigen Parallelprozeß rechtshängig geworden sei (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99, WM 2001, 1880). Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen in der Zeit von 1995 bis 2000 in Höhe von 37.394,57 DM sowie wegen der im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängigen Forderung auf Aufwendungsersatz über 476.259,82 DM für den Zeitraum bis Ende 1994 geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts durch Teilurteil vom 26. Februar 2003 zurückgewiesen, soweit der Kläger verurteilt wurde, der Auszahlung von 410.757,94 DM zuzustimmen. Es hat dabei offengelassen, inwieweit dem Kläger die im hiesigen Verfahren streitigen Aufwendungsersatzansprüche zustehen, und seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger mit einem Zurückbehaltungsrecht allenfalls Forderungen in Höhe von 132.340,27 DM geltend machen könne. Den über das Teilurteil hinausgehenden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 27. November 2003 (IX ZR 76/03) zurückgewiesen.

Im hiesigen Verfahren hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. Januar 2004 angeordnet, daß es bis zur rechtskräftigen Entscheidung des nach wie vor vorgreiflichen Parallelverfahrens bei der Aussetzung verbleibt. Daß der Aufwendungsersatzanspruch dort im Wege des Zurückbehaltungsrechtes geltend gemacht werde, ändere an der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits nichts, weil der Anspruch im vorliegenden Verfahren lediglich hilfsweise erhoben worden, dort jedoch geeignet sei, den Inhalt des Hauptanspruches zu beeinflussen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der mit dem angefochtenen Beschluß angeordneten weiteren Verfahrensaussetzung.

1. Die tatrichterliche Entscheidung über eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 252 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 26). Das Oberlandesgericht hat bei seiner Anordnung der fortgesetzten Verfahrensaussetzung die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen verkannt und deshalb ermessensfehlerhaft entschieden.

2. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen Prozesses darstellt. Damit sollen die doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Prozessen sowie einander widersprechende Entscheidungen verhindert und die Prozeßwirtschaftlichkeit gefördert werden, weil den Parteien und dem Gericht die Mühen und Kosten einer doppelten gerichtlichen Prüfung der Tatsachen- und Rechtsgrundlagen erspart werden (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 148 Rn. 3).

a) Die Entschließung über die weitere Verfahrensaussetzung ist ermessensfehlerhaft und für die Parteien nicht hinnehmbar, weil das Oberlandesgericht im Parallelprozeß die Verhandlung ebenfalls ausgesetzt hat und somit auch dort eine Klärung der Rechtsverhältnisse nicht in Aussicht steht. Mit einer solchen Verfahrensweise wird dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen. Ein Beschluß über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreits, in dem das andere Gericht schon vorher durch nicht angefochtenen Beschluß die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des ersteren Rechtsstreits angeordnet hat, stellt in der Regel eine unrichtige Anwendung des von § 148 ZPO eingeräumten Ermessens dar, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt ist. Ein solcher Beschluß ist aufzuheben, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob dem Gericht, das den ersten Aussetzungsbeschluß erlassen hat, eine Befugnis nach § 148 ZPO zustand (RG v. 1. Februar 1900 - VI B. 11/00, N § 148/2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 148 Anm. B III a 1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall kein zwingender Grund für eine Aussetzung (vgl. dazu Zöller/Greger, aaO. § 148 Rn. 3) vorliegt.

b) Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht eine Vorgreiflichkeit bejaht hat, sind rechtsfehlerhaft. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2001 (aaO.) festgestellt, daß der Streitgegenstand des Hauptantrages im vorliegenden Rechtsstreit mit dem im Parallelprozeß geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses rechtlich identisch und erst später als dieser rechtshängig geworden ist. Wird ein bereits anhängiger Anspruch gerichtlich geltend gemacht, ist das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit mit der Folge der Klageabweisung durch Prozeßurteil gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO von Amts wegen (vgl. Zöller/Greger, aaO. § 261 Rn. 11) zu beachten. Diese Entscheidung hängt vom Ausgang des anderen Prozesses nicht ab, so daß eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO. § 148 Rn. 25; Thomas/Putzo/Reichold, 26. Aufl. § 148 Rn. 4; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 148 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 148 Rn. 4).

c) Damit ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - über den vom Kläger hilfsweise erhobenen Aufwendungsersatzanspruch im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Dieser Anspruch ist im Parallelprozeß nur insofern von Bedeutung, als es um das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes geht. Die Berechtigung der Forderung stellt sich dort nur als Vorfrage. In solchen Fällen scheidet eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 ZPO aus (vgl. OLG Celle MDR 1958, 776, 777; Stein/Jonas/Roth, aaO. § 148 Rn. 28; Wieczorek, aaO. § 148 Anm. B II a 2). Dies gilt um so mehr, als im vorliegenden Prozeß über den Anspruch durch eine für die Parteien in Rechtskraft erwachsende Entscheidung zu befinden ist.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 07.01.2004
Vorinstanz: LG Aachen,
Fundstellen
BB 2005, 1136
BGHReport 2005, 868
FamRZ 2005, 971
MDR 2005, 947
NJW-RR 2005, 925