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BGH - Entscheidung vom 19.10.2005

XII ZR 67/02

Normen:
BGB § 126

BGH, Beschluß vom 19.10.2005 - Aktenzeichen XII ZR 67/02

DRsp Nr. 2005/19843

Auslegung einer der Schriftform unterliegenden Vereinbarung

Zwar kann auch eine mündliche Vereinbarung zur Auslegung dessen herangezogen werden, was in der Vertragsurkunde unvollkommen, aber zumindest andeutungsweise niedergelegt ist, sofern es sich jedenfalls um eine bloße Erläuterung oder Präzisierung des Vertragstextes handelt. Ist jedoch mündlich etwas anderes vereinbart worden, als im - gegebenenfalls vorrangig anhand des in Bezug genommenen Schriftwechsels auszulegenden - Text der Vertragsurkunde niedergelegt wurde, gibt diese den Inhalt des von den Parteien wirklich Gewollten nicht wieder und entbehrt der Schriftform.

Normenkette:

BGB § 126 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ("Im Übrigen..."), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beigefügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellen.

Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Zulassungsgründe aufzuzeigen vermocht, soweit das Berufungsgericht mit seiner die Entscheidung tragenden Hauptbegründung (Seite 11 oben) darauf abstellt, mündlich sei etwas anderes vereinbart worden, als in der Änderungsvereinbarung in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom 15. April 1993 beurkundet worden sei (mündlich vereinbart: Zahlung des Mietzinses für die jeweilige Teilfläche nach Teileröffnung des ersten Geschäftszweiges; schriftlich fixiert: Mietzinszahlung für die Gesamtfläche erst ab Geschäftseröffnung insgesamt - so BU 3 und auch Beschwerdebegründung Seite 7 unter 2 a.E.).

Zwar kann auch eine mündliche Vereinbarung zur Auslegung dessen herangezogen werden, was in der Vertragsurkunde unvollkommen, aber zumindest andeutungsweise niedergelegt ist, sofern es sich jedenfalls um eine bloße Erläuterung oder Präzisierung des Vertragstextes handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425, 426). Ist jedoch mündlich etwas anderes vereinbart worden, als im - gegebenenfalls vorrangig anhand des in Bezug genommenen Schriftwechsels auszulegenden - Text der Vertragsurkunde niedergelegt wurde, gibt diese den Inhalt des von den Parteien wirklich Gewollten nicht wieder und entbehrt der Schriftform.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1485/97
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 23.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2819/95