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BGH - Entscheidung vom 10.11.2005

IX ZR 186/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 630 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
FamRZ 2006, 201

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 186/03

DRsp Nr. 2005/20830

Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Es ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall, ob eine Vereinbarung nach § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur als eine für den Fall der einverständlichen Entscheidung geschlossene anzusehen ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 630 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

1. Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung ist es eine Frage der Auslegung im Einzelfall, ob eine Vereinbarung nach § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur als eine für den Fall der einverständlichen Scheidung geschlossene anzusehen ist (vgl. vgl. AG Charlottenburg FamRZ 1981, 787, 788; Baumbach/Albers, ZPO 62. Aufl. § 630 Rn. 3; Sedemund/Treiber in Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. § 630 ZPO Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Finger, § 630 Rn. 19; Musielak/Borth, ZPO 4. Aufl. § 630 Rn. 7 f; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 630 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 630 Rn. 10). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Auch kann es - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - für die Frage des Schadens und der haftungsausfüllenden Kausalität dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung zwischen den Eheleuten mit Scheitern der einverständlichen Scheidung (§ 1565 Abs. 1 , § 1566 Abs. 1 BGB ) gegenstandslos wird oder jedenfalls frei widerrufen werden kann. Darf sich der widersprechende Ehepartner auch von der Folgevereinbarung lösen, liegt schließlich kein Fall des § 162 Abs. 1 BGB vor.

2. Geht der Gegenstand der Vereinbarung - wie im Streitfall - über den notwendigen Regelungsinhalt des § 630 Abs. 1 ZPO hinaus, ist nach nicht klärungsbedürftigen Auslegungsgrundsätzen, gegebenenfalls in Verbindung mit § 139 BGB , zu beurteilen, ob auch diese Regelungen in Wegfall geraten sind oder noch Bestand haben. Diese Rechtsfrage wird im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Der mit der Berufung allein weiterverfolgte Anspruch auf Abgeltung des vereinbarten Unterhaltsverzichts fällt eindeutig unter die in § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Rechtsverhältnisse.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgaussichten hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. § 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 156/02
Vorinstanz: LG Fulda, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 500/00
Fundstellen
FamRZ 2006, 201