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BGH - Entscheidung vom 31.05.2005

5 StR 184/05

BGH, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 5 StR 184/05

DRsp Nr. 2005/17653

Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht bei Kostenbeschwerde

Ergeben sich aus dem Urteil die tatsächlichen Grundlagen der Kostenbeschwerde nicht, kann das Revisionsgericht den Kostenausspruch aufheben und die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen.

Gründe:

Der Senat kann über die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO ) nicht entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zweite Beauftragung der medizinischen Sachverständigen hätte als "ergänzender Gutachtenauftrag formuliert werden müssen". Das Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die für eine solche Entscheidung maßgebend sein könnten. Unter diesen Umständen hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die Kosten und Auslagen betreffend die medizinische Begutachtung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGHSt 26, 29; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.02.2005