BGH, Beschluß vom 25.08.2005 - Aktenzeichen VII ZR 190/04
DRsp Nr. 2005/14914
Aufhebung des Berufungsurteils wegen einer Gehörsverletzung durch Übergehen eines Beweisangebots
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG .
Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 erklärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflegeheime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen.
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2004
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