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BGH - Entscheidung vom 25.08.2005

VII ZR 190/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.08.2005 - Aktenzeichen VII ZR 190/04

DRsp Nr. 2005/14914

Aufhebung des Berufungsurteils wegen einer Gehörsverletzung durch Übergehen eines Beweisangebots

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG .

Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 erklärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflegeheime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2004