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BGH - Entscheidung vom 26.08.2005

3 StR 269/05

Fundstellen:
NStZ 2006, 116

BGH, Beschluß vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 3 StR 269/05

DRsp Nr. 2005/17648

Anwendbarkeit von § 247 StPO bei Bild-Ton-Übertragung zum ausgeschlossenen Angeklagten

§ 247 StPO ist - einschließlich des Satzes 4 - auch dann anzuwenden, wenn der Angeklagte während der Zeugenvernehmung über eine Bild-Ton-Übertragung die Aussage wahrnehmen konnte.

Gründe:

Zu der Rüge einer Verletzung von § 247 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin angeordnet. Es hat dem Angeklagten zugleich die Gelegenheit gegeben, in einem anderen Raum die dorthin in Bild und Ton übertragene Aussage der Nebenklägerin zu verfolgen. Eine solche Vorgehensweise, die von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, lässt die Voraussetzungen, die Bedingungen und die Wirkungen des § 247 StPO unberührt. Daraus folgt im Hinblick auf die von der Revision erhobenen Beanstandungen zweierlei:

Zum einen ist das Gericht nicht verpflichtet, diejenigen Teile der Vernehmung zu wiederholen, die der Angeklagte wegen Störung der Bild-Ton-Übertragung nicht verfolgen konnte, da der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlossen worden ist und dementsprechend keinen Anspruch darauf hat, das Geschehen vollständig mitverfolgen zu können.

Zum anderen entbindet diese Verfahrensweise den Vorsitzenden nicht von der Verpflichtung, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist (§ 247 Satz 4 StPO ). Sie mag die Unterrichtung des Angeklagten erleichtern, kann sie aber nicht ersetzen. Durch die Unterrichtung können Mängel in der Bild-Ton-Übertragung erkannt und ausgeglichen werden.

Im Übrigen bedurfte es der von der Revision vermissten Unterrichtung des Angeklagten nach Unterbrechung der Zeugenvernehmung hier nicht, nachdem die Hauptverhandlung danach sofort ebenfalls unterbrochen und am nächsten Verhandlungstag unmittelbar mit der weiteren Befragung der Zeugin fortgesetzt worden ist. Dass der Angeklagte etwa nach Abschluss der Vernehmung nicht vollständig unterrichtet worden wäre, rügt die Revision nicht.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 18.02.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 116