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BGH - Entscheidung vom 10.05.2005

1 StR 75/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 b

BGH, Beschluß vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 1 StR 75/05

DRsp Nr. 2005/8589

Anwendbarkeit bei Teileinstellung durch das Revisionsgericht

Eine Verweisung gemäß § 354 Abs. 1 b StPO auf das Beschlussverfahren nach §§ 460 , 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 18 Fällen und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB in der vor dem 1. April 1998 geltenden Fassung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 2. b) der Urteilsgründe (im Jahre 2002 begangene fünf Taten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zum Nachteil der K.) aus Gründen der Prozeßökonomie und mit Rücksicht auf das in Fällen der vorliegenden Art bedeutsame Interesse des Opferschutzes (vgl. BGHR § 267 StPO Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7; BGH NStZ 2001, 161 ) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die in den Fällen II. 2. b) der Urteilsgründe festgesetzten fünf Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach §§ 460 , 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223 ). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788 ).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 20.10.2004