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BGH - Entscheidung vom 30.03.2005

4 StR 456/04

Normen:
StPO § 346 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 4 StR 456/04

DRsp Nr. 2005/6711

Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als Wiedereinsetzungsantrag

Ein Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO kann (auch) als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn weder die Begründung der Revision gegen Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 2004 in seiner Anwesenheit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen anderer Straftaten unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 10. September 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt.

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 5. August 2004 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO ).