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BGH - Entscheidung vom 28.06.2005

1 StR 156/05

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 1 StR 156/05

DRsp Nr. 2005/10790

Anrechnungsmaßstab bei in Spanien verbüßter Haft

In Spanien verbüßte Haft kann im Maßstab 1:1 angerechnet werden.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht in der Urteilsformel keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß jedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287 , 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung nach. Wie die Strafkammer in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, hatte sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den in Spanien erlittenen Freiheitsentzug im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen (UA S. 55). Dieser Maßstab erscheint weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, so daß der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung in diesem Umfang selbst ausgesprochen hat.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 03.12.2004