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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

4 StR 570/04

Normen:
StGB § 51 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 4 StR 570/04

DRsp Nr. 2005/4329

Anrechnungsmaßstab bei in Polen verbüßter Auslieferungshaft

In Polen verbüßte Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 5 StR 416/95).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 15.07.2004