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BGH - Entscheidung vom 23.02.2005

1 StR 554/04

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a, Abs. 1b

BGH, Beschluß vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 1 StR 554/04

DRsp Nr. 2005/4312

Angemessenheit der Gesamtstrafe bei teilweisem Wegfall von Einzelstrafen

Fallen in der Revision Einzelstrafen weg (hier: nach § 154 Abs. 2 StPO ), kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe bestehen lassen, wenn sie im Sinn von § 354 Abs. 1a , 1b StPO "angemessen" ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a , Abs. 1b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 28 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. In den im Beschlußtenor genannten Fällen hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß §§ 154 , 154a StPO eingestellt beziehungsweise beschränkt. In diesen Fällen können zwar die bisherigen Feststellungen die entsprechenden Schuldsprüche nicht tragen; weitere strafrechtlich bedeutsame Feststellungen erscheinen jedoch möglich. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). In den Fällen 17 und 22 der Urteilsgründe sind die Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten beziehungsweise von einem Jahr Freiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Es liegt fern, daß die Strafkammer auf der Grundlage allein des die Tat prägenden Schuldspruchs wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - nach Wegfall des Schuldspruchs wegen (tateinheitlicher) Urkundenfälschung - noch niederere Einzelstrafen verhängt hätte; jedenfalls hält der Senat wegen des in diesen Taten zum Ausdruck kommenden kriminellen Gewichts des Verhaltens des Angeklagten die Einzelstrafen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO für angemessen. Entsprechendes gilt für die von besonders engem Zusammenzug der ursprünglich 32 Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, insgesamt 43 Jahre Freiheitsstrafe) geprägte Gesamtstrafe nach dem Wegfall dreier Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie von neun Monaten Freiheitsstrafe. Auch die Gesamtstrafe ist nach Auffassung des Senats "angemessen" im Sinne von § 354 Abs. 1a , 1b StPO (zum Anwendungsbereich der Norm vgl. IV. im Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 -).

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 05.05.2004