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BGH - Entscheidung vom 26.01.2005

IV ZR 239/03

Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 (Musterbedingungen Stand Oktober 1996)

Fundstellen:
BGHReport 2005, 629
DAR 2005, 208
MDR 2005, 685
NJW 2005, 1185
NZV 2005, 253
VRS 108, 356
VersR 2005, 493
ZfS 2005, 190

BGH, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen IV ZR 239/03

DRsp Nr. 2005/3046

Anforderungen an die Verweigerung der Leistung durch den Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers; Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten hinsichtlich dem Versicherer bekannter Umstände

»1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 (Musterbedingungen Stand Oktober 1996) ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein in Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger, behauptet, der von ihm geleaste, bei der Beklagten seit November 1998 kaskoversicherte ..., sei ihm während eines Besuches bei Verwandten am 27. Juni 2000 in N. gestohlen worden. Er fordert deshalb von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 33.436,80 EUR.

Das genannte Fahrzeug war am 31. Januar 2000 beschädigt worden, nachdem es auf Glatteis von der Straße abgekommen und gegen eine Leitplanke geprallt war. Seinerzeit hatte die Beklagte einen Kaskoschaden in Höhe von 10.918,69 DM reguliert.

Am 3. Juli 2000 erstattete der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch eine Schadensmeldung wegen des Diebstahls des Fahrzeuges. Ein aufgrund dieser telefonischen Angaben bereits ausgefüllter Fragebogen wurde dem Kläger sodann zugefaxt, von ihm unterschrieben und schließlich der Beklagten zugeleitet. Bei der Frage nach früheren Unfallschäden ist die Antwort "nein" angekreuzt.

Der Kläger behauptet, am 27. Juni 2000 habe er in N. seinen Schwager nach dessen Arbeitsunfall in ein Krankenhaus gefahren. Während der Behandlung des Verletzten sei der ordnungsgemäß verschlossene und mit einer Wegfahrsperre gesicherte ... von einem bewachten Parkplatz vor dem Krankenhaus gestohlen worden. Der Parkplatzwächter habe sich später daran erinnert, daß ein gut gekleideter Mann mit einem Aktenkoffer in das Fahrzeug gestiegen und damit weggefahren sei. Er, der Kläger, sei mit seinem Sohn noch am selben Abend mit der Bahn nach Deutschland zurückgereist.

Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht. Dafür spreche insbesondere, daß dem ihr vom Kläger übersandten, nach seiner Behauptung noch unmittelbar vor dem Diebstahl benutzten, Fahrzeugschlüssel Nr. 2 der für die Deaktivierung der Wegfahrsperre erforderliche Transponder gefehlt habe. Auch sei die Darstellung des Klägers zu den Umständen seiner sofortigen Abreise per Bahn wenig glaubhaft. Eine erhebliche Verletzung des Versicherungsvertrages, welche sich negativ auf die Glaubwürdigkeit des Klägers auswirke, liege ferner darin, daß er bei Beantwortung des Fragebogens den Vorschaden aus Januar 2000 verschwiegen habe, der zu einer merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs geführt habe.

Der Kläger verweist darauf, daß die Beklagte den von ihr selbst regulierten Vorschaden gekannt habe; insofern habe es keinen Sinn gemacht, diesen Vorschaden zu verschweigen. Er habe sich lediglich darauf verlassen, daß der Fragebogen durch den von ihm telefonisch unterrichteten Mitarbeiter der Beklagten ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Im übrigen bestreitet der Kläger, daß der Transponder im Fahrzeugschlüssel Nr. 2 bereits bei dessen Übergabe an Mitarbeiter der Beklagten gefehlt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem rechtlichen Hinweis darauf, daß im Verschweigen des Vorschadens eine dem Kläger vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegen könne, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte deshalb für leistungsfrei, weil es im Verschweigen des bereits früher am versicherten Fahrzeug eingetretenen Unfallschadens eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers gesehen hat. Für die insoweit falsche Antwort im Fragebogen der Schadensmeldung habe der Kläger mit seiner Unterschrift ungeachtet dessen die Verantwortung übernommen, daß der Fragebogen zunächst aufgrund telefonischer Angaben des Klägers von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllt worden war. Auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes selbst bei folgenlosen vorsätzlich falschen Angaben sei er schriftlich hingewiesen worden. Der vom Gesetz insoweit ohnehin vermutete Vorsatz des Klägers ergebe sich insbesondere daraus, daß der Unfall zur Zeit des behaupteten Diebstahlsereignisses noch nicht lange zurückgelegen habe und dem Kläger deshalb noch in Erinnerung gewesen sei. Einen geringeren Grad des Verschuldens als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit habe der Kläger nicht dargetan.

Der Unfallschaden habe sich nicht nur unerheblich auf die Wertbemessung des seinerzeit erst 14 Monate alten Fahrzeugs ausgewirkt, denn auch nach der Reparatur sei der merkantile Wert deutlich vermindert gewesen.

Daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe, ändere am Ergebnis nichts, denn nach der Rechtsprechung (KG VersR 2003, 1119 f.) lasse die Möglichkeit anderweitiger Informationsbeschaffung wegen früherer Erstattungen die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unrichtiger Schadensanzeige nicht entfallen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision beanstandet bereits zu Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer darauf beruft.

a) Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung (hier nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG ) treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Vielmehr kann er über die Rechte aus einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers disponieren (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR 34/89 - VersR 1990, 384 unter 3; vom 24. April 1974 - IV ZR 202/72 - VersR 1974, 689 unter 2). Das beruht darauf, daß einerseits die den Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung innewohnende Verwirkungsregelung allein in seinem Interesse geschaffen worden ist, andererseits der Versicherungsvertrag ein die gegenseitige Rücksichtnahme erforderndes Vertrauensverhältnis schafft, mit dem sich die ausnahmslose Verhängung der Sanktion "Leistungsfreiheit" auch bei Verstößen geringen Gewichts nicht verträgt. Im übrigen erschiene eine von selbst eintretende Leistungsfreiheit auch aus wirtschaftlichen Erwägungen mit Blick auf Ruf und Wettbewerbsfähigkeit eines Versicherers undurchführbar und würde ihn an einer verständigen Handhabung der Verwirkungsregelung hindern. Die Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Leistungsverweigerungsrechts hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist (BGH, Urteil vom 24. April 1974 aaO.; vgl. auch Römer in Römer/Langheid, VVG , 2. Aufl. § 6 Rdn. 130; BK-Schwintowski, § 6 Rdn 60; Versicherungsrechts-Handbuch/Heß/Höke, § 29 Rdn. 233; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn 86). Aus der Erklärung muß für den Versicherungsnehmer klar hervorgehen, daß der Versicherer die Leistung gerade wegen der Obliegenheitsverletzung verweigert.

b) An einer solchen Erklärung des Versicherers fehlt es hier.

aa) Die Beklagte hat in erster Instanz den gegen den Kläger gerichteten Vorwurf, er habe den Vorschaden am versicherten Fahrzeug bei der Diebstahlsschadensmeldung verschwiegen, allein im Zusammenhang mit der Wertberechnung des Fahrzeugs erhoben und ausgeführt, die in der Falschangabe liegende "erhebliche Verletzung der Vertragsbedingungen" wirke sich bei der Frage nach der Glaubwürdigkeit des Klägers negativ aus. Daraus konnte der Kläger nicht sicher entnehmen, ob die Beklagte, die - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - von dem Vorschaden Kenntnis hatte, weil sie ihn selbst reguliert hatte, darüber hinaus auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit geltend machen wollte oder insoweit selbst annahm, die Voraussetzungen hierfür seien möglicherweise nicht erfüllt.

bb) In zweiter Instanz hat die Beklagte nur am Ende der Berufungserwiderung die falschen Angaben betreffend den Vorschaden kurz in Erinnerung gerufen, um damit erneut die Wahrheitsliebe des Klägers in Zweifel zu ziehen. Die rechtliche Konsequenz einer Leistungsverweigerung wegen Obliegenheitsverletzung wird indessen erneut nicht gezogen.

cc) Schließlich hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung zum rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts, es komme auch eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in Betracht, keine Erklärungen abgegeben. Zwar gilt grundsätzlich, daß sich eine Partei die in einer Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit diese Umstände ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177 unter II 1). Auf die Entschließung und Erklärung des Versicherers, die Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung zu verweigern, lassen sich diese Grundsätze allerdings nicht übertragen. Denn anders als in der vorgenannten Beweisaufnahmesituation, welcher zugrunde liegt, daß die Partei bereits eine bestimmte Rechtsposition eingenommen hat, steht diese Entscheidung vorliegend gerade noch aus und kann das Gericht dem Versicherer die allein von ihm zu treffende Entschließung nicht mittels eines rechtlichen Hinweises abnehmen oder gar diese Entschließung anstelle des Versicherers selbst herbeiführen.

2. Das Berufungsurteil kann auch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben, denn das Berufungsgericht hat die Frage nach dem Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und dem Verschulden des Klägers nicht ausreichend geprüft.

a) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung offenbar zugrunde, der Beklagten sei der von ihr selbst regulierte, im Zeitpunkt der Diebstahlsmeldung erst wenige Monate zurückliegende Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug noch bekannt gewesen. Ist aber von solcher Kenntnis der Beklagten auszugehen, so kommt eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von vornherein nicht in Betracht.

Zwar ist § 33 Abs. 2 VVG auf die Aufklärungspflicht und die entsprechenden, Obliegenheiten begründenden Versicherungsbedingungen nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Regelungen tragen dem Gedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt von dritter Seite rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen können (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182).

Diese strengen Anforderungen sind aber nur dann und solange gerechtfertigt, wie der Versicherer selbst noch keine Kenntnis über die nicht angegebenen Umstände besitzt. Ist es Sinn der Aufklärungsobliegenheit, den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, so setzt die Obliegenheit ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis voraus. Fehlt dieses, verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb auch die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen (OLG Hamm VVGE § 7 AKB Nr. 15 und ZfS 1993, 161; OLG Köln VersR 1996, 449 (LS); Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AKB Rdn 10; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7 AKB Rdn. 43).

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 5. September 2003 (VersR 2003, 1119 f.) steht dem nicht entgegen. Dort hätte der Versicherer nach falschen Angaben des Versicherungsnehmers zu lange zurückliegenden Vorerkrankungen lediglich die Möglichkeit gehabt, nach einer Recherche in seinem Archiv und Auswertung von Versicherungsfällen, die mehr als 20 Jahre zurücklagen, herauszufinden, daß der Versicherungsnehmer bei seiner Schadensmeldung unrichtige Angaben gemacht hatte. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, zu einer solchen Nachforschung sei der Versicherer nicht verpflichtet.

b) Abgesehen davon tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Versicherungsnehmers den Umständen des Falles nicht vollständig Rechnung.

Zwar vermutet das Gesetz in § 6 Abs. 3 VVG zunächst, der Versicherungsnehmer habe eine (objektiv gegebene) Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen, solange er nicht in der Lage ist, einen geringeren Grad des Verschuldens nachzuweisen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegen im vorliegenden Fall jedoch Umstände vor, die es nahe legen, jedenfalls von einem geringeren Grad des Verschuldens auszugehen, und die deshalb im Rahmen einer umfassenden Abwägung hätten geprüft werden müssen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Fragebogen zur Schadensmeldung von einem Mitarbeiter der Beklagten nach dessen Telefongespräch mit dem Kläger ausgefüllt wurde. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, daß die Antwort auf die Frage nach Vorschäden von dem Mitarbeiter der Beklagten angekreuzt worden ist und der den Kläger treffende Vorwurf sich darin erschöpft, den bereits ausgefüllten Fragebogen vor Unterzeichnung nicht mehr genau durchgelesen zu haben. Dafür, daß der Kläger die Beklagte vorsätzlich über den Wert des Fahrzeuges täuschen wollte, spricht mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Regulierung des Kaskoschadens durch die Beklagte von vornherein wenig. Er hat sich denn auch in der Berufungsverhandlung dahin eingelassen, es habe keinen Sinn gemacht, den Vorschaden zu verschweigen, da dies ja doch "aufgekommen wäre". Er habe sich darauf verlassen, daß der Fragebogen vom Vertreter der Beklagten bereits ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, allein der geringe Zeitabstand zwischen dem Vorschaden und der Schadensmeldung verdeutliche das vorsätzliche Verschweigen des Vorschadens, schöpft diesen Vortrag des Klägers ersichtlich nicht aus.

c) Schließlich kommt hinzu: Selbst wenn von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen wäre, bliebe festzustellen, ob - abgesehen von der (dann gegebenen) generellen Eignung der Obliegenheitsverletzung, Interessen des Versicherers zu schädigen - den Kläger der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens trifft (Relevanzrechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Römer, aaO. § 6 Rdn. 54 ff.). Unbeschadet der Beweislast des Versicherungsnehmers hätte das Berufungsgericht auch insoweit - wie zum Verschulden allgemein (vgl. dazu oben b) - sowohl den unstreitigen Sachverhalt wie auch die Einlassung des Klägers in seine Erwägungen einbeziehen müssen.

Da das Berufungsgericht zum Eintritt des Versicherungsfalles keine Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen tatrichterlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanz: OLG München, vom 14.10.2003
Vorinstanz: LG Ingolstadt,
Fundstellen
BGHReport 2005, 629
DAR 2005, 208
MDR 2005, 685
NJW 2005, 1185
NZV 2005, 253
VRS 108, 356
VersR 2005, 493
ZfS 2005, 190