Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

V ZB 45/04

Normen:
ZPO § 520 Abs. 5 § 130 Nr. 6

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1412
BRAK-Mitt 2005, 233
DAR 2005, 517
FamRZ 2005, 1553
MDR 2005, 1427
NJW 2005, 2709

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen V ZB 45/04

DRsp Nr. 2005/11685

Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den Prozessbevollmächtigten

»Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung kennt.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 5 § 130 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beklagten legten gegen ein Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung ein; die Begründungsfrist lief am 9. Juni 2004 ab. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Telefax bei dem zuständigen Landgericht ein. Der Empfangsvorgang begann um 23.58 Uhr und dauerte zwei Minuten und zwanzig Sekunden. Die ersten fünf Seiten des Schriftsatzes wurden vor Mitternacht übertragen, die weiteren drei Seiten, darunter diejenige mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, erst danach.

Die Beklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu ausgeführt:

Die von einem Referendar entworfene Berufungsbegründung sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten am Abend des 9. Juni 2004 durchgesehen und mit dem Referendar besprochen worden. Der Entwurf habe danach an einigen Stellen ergänzt und rechtlich überarbeitet werden sollen. Der Referendar sei beauftragt worden, die handschriftlich und stichwortartig fixierten Korrekturen vorzunehmen und den endgültigen Schriftsatz am Computer selbst fertigzustellen. Gegen 21 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Kanzlei verlassen müssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung unterschrieben und den Referendar angewiesen, den Schriftsatz ergänzt um die noch ausstehenden Änderungen dem Landgericht per Fax zu übermitteln. Um 23.25 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte in der Kanzlei angerufen und festgestellt, daß die Berufungsbegründung noch nicht abgeschickt worden sei. Er habe den Referendar angewiesen, dies nun schnellstmöglich zu tun. Diesem sei es nach Beendigung seiner Arbeit gegen 23.40 Uhr wegen Schwierigkeiten mit der Druckersoftware erst nach weiteren zehn Minuten gelungen, den Schriftsatz auszudrucken. In der Eile habe er dann versehentlich die Nummer des Amtsgerichts angewählt. Er habe dies unmittelbar nach Einleitung des Sendevorgangs bemerkt, den Schriftsatz erneut in das Faxgerät eingelegt und an das Landgericht geschickt, wo er allerdings erst 20 Sekunden nach Mitternacht vollständig eingegangen sei.

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragen.

II. Das Berufungsgericht meint, es könne offen bleiben, ob der verspätete Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Die Begründungsschrift genüge schon nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Sie sei von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorab blanko unterzeichnet worden. Anschließend habe der Referendar den Entwurf in nicht unerheblichem Umfang eigenständig überarbeitet; hierzu habe er diverse Fragen im Kommentar nachgeschlagen und noch einige Urteile herausgesucht. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts der Berufungsbegründung habe der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift nicht die erforderliche volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen können.

III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Berufung der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 522 Abs. 1 ZPO ), weil ihre Berufungsbegründung den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt.

aa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5 , 130 Nr. 6 ZPO ; st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September 1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291 ; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 ; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435 , 436). Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, daß die Berufungsbegründung, wie hier, in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird. In diesem Fall genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muß es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 ; BVerwG, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16).

Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder der Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 ), welcher nur den Ausnahmefall der Übermittlung von Schriftsätzen per Computerfax betrifft, noch die Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1543). Zum einen wird die Notwendigkeit einer - in Kopie wiederzugebenden - Unterschrift durch den neuen Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1597, 1599), zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigte, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze und die hierzu ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Mai 2005, XI ZR 128/04, Umdruck S. 9).

bb) Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 ). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO ) soll erreicht werden, daß ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muß deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156, 159 f.; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022 ; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394; Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 28. September 1962, IV ZB 313/62, VersR 1962, 1204; Beschl. v. 11. Dezember 1958, II ZB 18/58, LM § 519 ZPO Nr. 37). Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa - wie hier geschehen - von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, daß der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251 , 253 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 ; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 m.w.N.).

(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß der Anwalt den Prozeßstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 , 575; Urt. v. 13. Juli 1989, VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022 ).

(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, daß der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997, VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 , 575; Urt. v. 19. Oktober 1988, IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395, Urt. v. 28. März 1969, I ZR 100/67, VersR 1969, 617; Beschl. v. 21. Mai 1954, IV ZB 28/54, JR 1954, 463; vgl. auch RGZ 65, 81, 84 f.).

Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen. Nach seinen Feststellungen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nur den Entwurf der Berufungsbegründung - die Rechtsbeschwerde spricht insoweit von einer "Rohfassung" - unterschrieben und die Kanzlei verlassen. Der endgültige Inhalt des dem Berufungsgericht übermittelten Schriftsatzes war ihm folglich unbekannt. Das schließt die Annahme aus, er habe den Schriftsatz eigenverantwortlich geprüft.

Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, daß die noch vorzunehmenden Änderungen mit dem Referendar besprochen und stichwortartig fixiert worden waren und der Prozeßbevollmächtigte darauf vertraut haben mag, daß der ihm als zuverlässig bekannte Referendar die endgültige Fassung der Berufungsbegründung absprachegemäß erstellen würde. Selbst wenn der Anwalt bereit gewesen sein sollte, die volle Verantwortung für jeglichen Inhalt der von dem Referendar erstellten Berufungsbegründung zu übernehmen, konnte er mit seiner vorab geleisteten Unterschrift nicht die - nach Sinn und Zweck des Anwaltszwangs darüber hinaus erforderliche - Erklärung abgeben, den gesamten Inhalt des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben.

(3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1965 (VIII ZB 33/65, NJW 1966, 351), in der die von einer Kanzleiangestellten unter Verwendung einer Blankounterschrift des Berufungsanwalts erstellte Berufungsschrift als formgemäß angesehen worden ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Eine Prüfung des endgültigen Inhalts der Berufungsschrift durch den Anwalt ist dort ausnahmsweise für entbehrlich gehalten worden, weil er nach den Umständen davon ausgehen konnte, daß diese inhaltlich einer von ihm selbst verfaßten Berufungsschrift entsprechen würde.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt aus dieser Entscheidung nicht, daß die für bestimmende Schriftsätze notwendige eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts in jedem Fall durch eine vorab erteilte Blankounterschrift geschaffen werden kann (a.A. Kuchinke ZZP 80 (1967), 316 f.) oder jedenfalls dann, wenn die Blankounterschrift weisungsgemäß verwendet wird (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO , 22. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 129 Rdn. 13; Musielak, ZPO , 4. Aufl., § 129 Rdn. 9). Im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes muß der Anwalt vielmehr den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt haben, daß er dessen Prüfung bereits vorab bestätigen konnte. Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift ist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB 10/94, NJW 1995, 263 ) -, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Bürokraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann. Das mag bei einem weitgehend formalisierten Text, wie er der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 20. Dezember 1965, VIII ZB 33/65, aaO.) zugrunde lag, im Einzelfall angenommen werden können. Bei Rechtsmittelbegründungen, bei denen es auf den sachlichen Gehalt der Ausführungen ankommt, wird eine solche Weisung indes kaum in Betracht kommen, weil der Anwalt ihre eigenverantwortliche Prüfung nur bestätigen kann, wenn er den Text im einzelnen kennt, also wortwörtlich vorgegeben hat (ähnlich BAG NJW 1983, 1447).

Eine solche Weisung ist vorliegend nicht erteilt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der genaue Text der Berufungsbegründung noch offen, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Entwurf unterzeichnete; der Text ist ihm im Laufe des 9. Juni 2004 auch nicht mehr übermittelt worden. Auf die nachträgliche Billigung der Berufungsbegründung durch den Anwalt kommt es nicht an, denn sie vermag nicht darüber hinwegzuhelfen, daß bei Ablauf der Begründungsfrist - selbst wenn den Beklagten wegen der bei der Übermittlung des Schriftsatzes aufgetretenen zeitlichen Verzögerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre - keine formwirksame Berufungsbegründung vorgelegen hat.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten unbegründet ist, weil es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt. Die Formunwirksamkeit der Berufungsbegründung beruht auf einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Berufungsanwalts und damit auf einem Verschulden, welches sich die Beklagten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO ).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 01.10.2004
Vorinstanz: AG Rastatt,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1412
BRAK-Mitt 2005, 233
DAR 2005, 517
FamRZ 2005, 1553
MDR 2005, 1427
NJW 2005, 2709