Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.06.2005

II ZR 307/03

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
GmbHG § 64
BGB § 823 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 20.06.2005 - Aktenzeichen II ZR 307/03

DRsp Nr. 2005/10452

Anforderungen an die Fortführungsprognose bei Feststellung der Überschuldung einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH konnte in der besonderen Situation des "Aufbaus Ost" bei massiver politisch motivierter Unterstützung der von ihm geführten Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und mehrfach bekräftigter Zusagen hinsichtlich einer Sanierung mit dreistelligen Millionenbeträgen zumindest subjektiv von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; GmbHG § 64 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senatsbeschluß vom 18. April 2005 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Parteien vor Erlaß des Nichtzulassungsbeschlusses und zu der Gehörsrüge eingehend geprüft. Der Kläger mißversteht den knappen Hinweis in dem angegriffenen Senatsbeschluß, der im Zusammenhang mit dem - dem Kläger bekannten und in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ausführlich erörterten - Senatsbeschluß vom 19. Januar 2004 in der Parallelsache II ZR 108/02 (unter II 3, WM 2004, 1984 f. = NJW 2004, 1531 f.) zu sehen ist und insbesondere die Feststellungen des vorliegenden Berufungsurteils zur positiven Fortführungsprognose der Gemeinschuldnerin (BU 10 f.) sowie sonstige (auch) für den subjektiven Tatbestand des § 64 Abs. 2 GmbHG relevante Feststellungen einbezieht. Auf dieser Grundlage fehlt es hier - jedenfalls - an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten, weil sie in der damaligen besonderen Situation des "Aufbaus Ost" angesichts der massiven, politisch motivierten Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der mehrfach bekräftigten Zusagen der BVS, die Gemeinschuldnerin mit einem Aufwand von zunächst 352,1 Mio. DM entsprechend dem Sanierungskonzept B. zu sanieren, zumindest subjektiv von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen durften.