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BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

IX ZR 64/03

Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 64/03

DRsp Nr. 2005/8566

Anforderungen an die Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts

Die in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB angeordnete Haftungskontinuität setzt stets eine Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich das von allen Franchise-Nehmern verwendete Logo und eine in der früheren Firma enthaltene Silbe weiterverwendet werden.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angeordnete Haftungskontinuität stets eine Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts voraus (BGHZ 146, 374, 376; BGH, Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 , 56 f.; v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, WM 2004, 1178 ). Dem genügt die Beibehaltung des von allen Franchise-Nehmern und der P. verwendeten Geschäftslogos - auch in Verbindung mit der sowohl in der Firma der Veräußerin als auch derjenigen der Erwerberin enthaltenen Silbe "F." - nicht.

Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfG NJW 1992, 495 ; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 , 832).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.02.2003