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BGH - Entscheidung vom 10.11.2005

IX ZB 264/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 6 S. 3

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZB 264/04

DRsp Nr. 2005/20827

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Eine Verpflichtung zu einer mehr als kurzen Begründung eines Beschlusses, durch den eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO , noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 S. 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 6 S. 3 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO ) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894 , 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 380/04
Vorinstanz: AG Frankfurt/Oder, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 128/04