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BGH - Entscheidung vom 27.09.2005

XI ZR 113/04

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluß vom 27.09.2005 - Aktenzeichen XI ZR 113/04

DRsp Nr. 2005/18068

Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über eine Gehörsrüge

Im Revisionsverfahren kann gem. § 544 Abs. 4 S. 2 2. Hs. ZPO von einer näheren Begründung einer eine Gehörsrüge ablehnenden Entscheidung abgesehen werden, da diese Vorschrift im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO entsprechend anwendbar ist.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ;

Gründe:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat die Angriffe des Beklagten in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).