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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

5 StR 191/05

Normen:
StPO § 338 Nr. 1 § 344 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 5 StR 191/05

DRsp Nr. 2005/9806

Anforderungen an Besetzungsrüge bei Entlastung einer Strafkammer

Wird mit der Besetzungsrüge eine Änderung der Geschäftsverteilung beanstandet, die mit der Entlastung einer Strafkammer verbunden war, müssen auch die vollständigen Regelung über die Zuständigkeit der entlasteten Strafkammer, die geschäftsplanmäßigen Vertretungsregelung und die Regelungen über den sonstigen geschäftsplanmäßigen Einsatz der zur Entlastung herangezogenen Richter mitgeteilt werden.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 1 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Besetzungsrüge erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Jedenfalls fehlt die Angabe folgender notwendiger Verfahrenstatsachen: Die Mitteilung der vollständigen Regelung über die Zuständigkeit der entlasteten Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan, ohne deren Kenntnis die Sachgerechtigkeit des Umfangs der konkret beanstandeten Entlastungsmaßnahme nicht sicher beurteilt werden kann; die Mitteilung der geschäftsplanmäßig geregelten Vertretungsregelung für die entlastete Strafkammer, deren Kenntnis für die Beurteilung sachgerechter Auswahl der zur Entlastung herangezogenen Richter erforderlich sein kann; schließlich für denselben Prüfungsgegenstand die Mitteilung des sonstigen geschäftsplanmäßigen Einsatzes der zur Entlastung herangezogenen Richter, für den eine pauschale Benennung von Strafkammerziffern ohne Bezeichnung von deren Zuständigkeit nicht ausreicht.

Danach merkt der Senat in der Sache zu der Besetzungsrüge lediglich an, daß anders als in dem Fall, welcher der in StraFo 2005, 195 abgedruckten Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag, die Überlastung der entlasteten Kammer hier im Zusammenhang mit dem Präsidiumsbeschluß noch ausreichend dokumentiert worden ist und daß die Geschäftsplanänderung in ihrer Eignung zur Abhilfe gegen die eingetretene Überlastung hier nicht von vornherein zweifelhaft war.