BGH, Beschluß vom 24.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 46/02
Anfechtung von Verrechnungen im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens
Die Anfechtung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens vornimmt, ist nur solange und soweit gem. § 143 InsO eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern. Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diesen Voraussetzungen nicht.
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfechtung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGHZ 150, 122 , 128, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 , 1576; vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576 , 1577). Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.