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BGH - Entscheidung vom 22.09.2005

IX ZB 103/05

Normen:
ZPO § 115 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 103/05

DRsp Nr. 2005/17879

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4 ;

Gründe:

Nach § 115 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 EUR und unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 EUR muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 EUR aufbringen, um die gesetzlichen Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten abzudecken. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt danach nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 01.03.2005