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BGH - Entscheidung vom 30.11.2005

2 ARs 443/05

Normen:
StPO § 462 a Abs. 2, Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 115

BGH, Beschluß vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 443/05 - Aktenzeichen 2 AR 221/05

DRsp Nr. 2006/416

Abgrenzung der Zuständigkeitsregelungen in § 462 a Abs. 2 und Abs. 4 StPO

1. Die in § 462a Abs. 4 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration setzt voraus, dass bezüglich mehrerer Verurteilungen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach §§ 453 , 454 , 454a oder 462 StPO zu treffen sind. 2. Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung.

Normenkette:

StPO § 462 a Abs. 2 , Abs. 4 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Der Verurteilte wurde am 23. Januar 2003 vom Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahl in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Amtsgericht Elmshorn hatte den Verurteilten bereits am 31. Mai 2000 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2003 wurde am 6. August 2004 vom Amtsgericht Elmshorn übernommen (Bewährungsheft Bl. 26). Am 13. Dezember 2004 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil vom 31. Mai 2000 durch das Amtsgericht Elmshorn erlassen (Bewährungsheft Bl. 40). Das Amtsgericht Elmshorn bat das Amtsgericht Hamburg deshalb mit Verfügung vom 15. August 2005, die Bewährungsaufsicht wieder zu übernehmen, nachdem die durch §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration beim Amtsgericht Elmshorn entfallen sei (Bewährungsheft Bl. 54f). Das Amtsgericht Hamburg ist der Meinung, der Erlass der Strafe vom 31. Mai 2000 beende die Zuständigkeitskonzentration beim Amtsgericht Elmshorn nicht (Bewährungsheft Bl. 58).

Das Amtsgericht Hamburg hat die weitere Bewährungsüberwachung durchzuführen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nicht (mehr) nach § 462a Abs. 4 StPO , sondern nach § 462a Abs. 2 S. 1 StPO . Die in § 462a Abs. 4 StPO begründete Zuständigkeitskonzentration setzt voraus, dass bezüglich mehrerer Verurteilungen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach §§ 453 , 454 , 454a oder 462 StPO zu treffen sind. Nur für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (Senat NStZ 1999, 215 ; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rn. 34). Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1; Senat aaO.). So liegt der Fall hier. Nachträgliche Entscheidungen stehen nur noch bei dem Amtsgericht Hamburg an. Das Amtsgericht Elmshorn hatte die am 31. Mai 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erlassen, die gemäß §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO die dortige Zuständigkeit begründet hatte. Die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht demnach nicht mehr."

Dem schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung an, bei der die Zuständigkeitskonzentration nur für zwei Strafen begründet war und die Bewährungsüberwachung nach dem Erlass einer der beiden Strafen nur noch eine Strafe betrifft.

Vorinstanz: AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 135 AR 10/04
Vorinstanz: AG Elmshorn - 32 Ds 315 Js 1863/99 (234/99) BewH, 31 AR 9/04,
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 115