Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.12.2005

X ZR 105/05

Normen:
Geschäftsverteilung BGH

BGH, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen X ZR 105/05

DRsp Nr. 2006/21

Abgabe eines Rechtsstreits betreffend Schadensersatzansprüche eines Reisekunden gegen das die Reise vermittelnden Reisebüro wegen Verletzung seiner Beratungspflicht an den für das Auftragsrecht zugeständen III. Zivilsenat

Normenkette:

Geschäftsverteilung BGH;

Gründe:

Es geht um den Schadensersatzanspruch eines Reisekunden gegen das die Reise vermittelt habende Reisebüro wegen Verletzung einer Beratungspflicht, der nicht in die Zuständigkeit des X. Zivilsenats für Reiseverträge, sondern in die Zuständigkeit des III. Zivilsenats für das Auftragsrecht fällt. Auf die in der Sache X ZR 128/04 mit Abgabebeschluss vom selben Datum näher dargelegten Zuständigkeitserwägungen wird verwiesen.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 15/05
Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 C 454/04