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BGH - Entscheidung vom 31.08.2005

2 ARs 291/05

Normen:
StPO § 462a Abs. 2

BGH, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 291/05 - Aktenzeichen 2 AR 167/05

DRsp Nr. 2005/14873

Abgabe an Wohnsitzgericht auch ohne polizeiliche Anmeldung am Wohnort

Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte - ohne dort polizeilich gemeldet zu sein - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Recklinghausen ist für das Amtsgericht Köln bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO ). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang in Köln nicht polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich der Fall, weil der Verurteilte von seiner neuen Bewährungshelferin unter der bekannten Anschrift in Köln kontaktiert werden konnte und ihr gegenüber erklärt hat, auf Dauer in Köln bleiben zu wollen. Darauf, dass der Verurteilte in Köln nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an (BGH NStZ-RR 2003, 242)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 524 AR 12/05
Vorinstanz: AG Recklinghausen - 37 Ds 10 Js 795/03 AK 205/03 Bew. - 9.2.2005,