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BFH - Entscheidung vom 07.07.2005

IX B 14/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2031
BFH/NV 2005, 2031

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX B 14/05

DRsp Nr. 2005/14613

Urteil - Bezugnahme auf andere Entscheidung

Die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung in den Urteilsgründen beinhaltet keinen Verfahrensverstoß, wenn das in Bezug genommene Urteil am gleichen Tag zwischen den gleichen Beteiligten ergangen und gleichzeitig mit der anderen Entscheidung, die die Bezugnahme ausspricht, ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) geltend, das Urteil des Finanzgerichts sei gemäß § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, weil der darin in Bezug genommene Abdruck der Entscheidung 10 K 6991/03 nicht beigefügt gewesen sei. Hierin liegt kein Verfahrensverstoß, weil das Urteil im Verfahren 10 K 6991/03 am gleichen Tag zwischen den gleichen Beteiligten ergangen und den Klägern gleichzeitig mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zugestellt worden ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 II R 233/82, BFH/NV 1988, 425; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 604 ). Auch die darüber hinaus pauschal gerügten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO ) liegen --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- nicht vor.

Vorinstanz: FG Köln, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7731/00
Fundstellen
BFH/NV 2005, 2031
BFH/NV 2005, 2031