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BFH - Entscheidung vom 18.05.2005

X S 10/05

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen X S 10/05

DRsp Nr. 2005/10012

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 107/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit ihrem Schreiben vom 18. April 2005 macht die Antragstellerin unter Angabe von Gründen geltend, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde sehr wohl hinlängliche Aussicht auf Erfolg habe.

II. 1. Da der Beschluss des angerufenen Senats vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, fasst der Senat das Schreiben der Antragstellerin vom 18. April 2005 als Gegenvorstellung auf.

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132 ; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937 ; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).

Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Sie macht lediglich geltend, der Senatsbeschluss vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) sei fehlerhaft.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -- GKG -- (Anlage 1 zu § 3 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an.