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BFH - Entscheidung vom 26.01.2005

VII B 290/04

Normen:
FGO § 74

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 904

BFH, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VII B 290/04

DRsp Nr. 2005/4138

Aussetzung des Verfahrens

Ist ein finanzgerichtliches Klageverfahren im Hinblick auf die Entscheidung in einem anderen Verfahren ausgesetzt, findet die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ohne Aufnahmeerklärung der Parteien ihr Ende. Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung ist nicht erforderlich; ergeht er dennoch, hat er lediglich deklaratorische Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2002. Mit Beschluss vom 4. August 2003 hat das FG das Klageverfahren zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ausgesetzt. Nach Abschluss dieses Kontrollverfahrens und gerichtlicher Aufforderung an die Beteiligten zur Stellungnahme hat das FG mit Beschluss vom 9. September 2004 das Klageverfahren wieder aufgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die nicht begründet worden ist.

Die Beschwerde ist unbegründet. Ist ein finanzgerichtliches Klageverfahren --wie im Streitfall-- im Hinblick auf die Entscheidung in einem anderen Verfahren ausgesetzt, so findet die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ohne Aufnahmeerklärung der Parteien ihr Ende. Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung ist nicht erforderlich; ergeht er dennoch, hat er lediglich deklaratorische Bedeutung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1995 III B 8/95, BFH/NV 1996, 149; vom 10. März 1999 II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225 ).

Im Streitfall hat daher die vom FG angeordnete Aussetzung des Klageverfahrens mit dem Abschluss des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und der abgegebenen Stellungnahme der Prüfer ihr Ende gefunden, ohne dass es eines Antrags der Beteiligten bedurft hätte. Dem entgegenstehende Gründe hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3103/04
Fundstellen
BFH/NV 2005, 904