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AG Göttingen - Entscheidung vom 06.12.2005

74 IK 1/04

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6

Fundstellen:
ZVI 2006, 164

Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Schuldner hat einen in seinem Eigentum stehenden Motorroller nicht angegeben. Durch die Stellungnahme des [...]
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