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VGH Hessen - Entscheidung vom 06.10.2004

11 UE 2379/02

Normen:
AMG § 105b
AMG § 33 Abs. 3
VwKostG § 11 Abs. 1
VwKostG § 17
VwKostG § 20 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1
VwKostG § 20 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2
VwKostG § 20 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 220
NVwZ-RR 2005, 752
PharmR 2004, 407

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Gebühren für die Zulassung behandelter Blutpräparate durch Bescheid des Paul- Ehrlich-Instituts vom 21. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 45.600 DM. Wegen des Sach- [...]
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