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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.03.2004

22 B 03.1362

Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
GewO § 70 Abs. 1, Abs. 3
GemO Art. 29
GemO Art. 32 Abs. 2 Satz 1
GemO Art. 33 Abs. 1 Satz 2
GemO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GemO Art. 37 Abs. 1 Satz 2
GemO Art. 39 Abs. 2
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 4
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 5
BayVwVfG Art. 46

Fundstellen:
GewArch 2004, 248
VGHE BY 57, 79

Die beklagte Stadt veranstaltet auf Grund behördlicher Festsetzung jährlich wiederkehrend ein Volksfest. Für die Vergabe der Standplätze hat ihr Umwelt- und Verwaltungssenat Richtlinien erlassen (Stand: 17.3.1999), die [...]
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