Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - für unzulässig zu erklären (dazu unten 1.)) und der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG analog an [...]
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