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VG Augsburg - Entscheidung vom 19.05.2004

Au 4 K 03.2250

Normen:
GewO § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 14 Abs. 4
KostG (Kostengesetz) Bayern Art. 2 Abs. 1 S. 1 Art. 6 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
GewArch 2004, 481

I. Die Kläger sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck Vermietung beweglicher Anlagegüter und Verwaltung von Vermögensanlagen. Diese hatte ihren Sitz in Günzburg. Im Mai 2003 [...]
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