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OVG Hamburg - Entscheidung vom 20.01.2004

1 Bf 387/03

Normen:
GewO § 33c Abs. 1

Fundstellen:
GewArch 2004, 299
NVwZ-RR 2004, 744

I. Die Klägerin, eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Gaststätten und Spielsalons und das Aufstellen von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten ist, wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit [...]
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