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OVG Hamburg - Entscheidung vom 30.11.2004

3 Bf 236/03

Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
StVZO § 52 Abs. 6
StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
VRS 108, 458

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen. [...]
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