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OLG Rostock - Entscheidung vom 18.02.2004

6 U 76/03

Normen:
StPO § 170 Abs. 2
VVG § 1
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1
VVG § 49
AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b
AKB § 13
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
ZPO § 141
ZPO § 286
ZPO § 448
ZPO § 531 Abs. 2

Fundstellen:
DAR 2004, 274
NJ 2004, 369
OLGReport-Rostock 2004, 161
VersR 2005, 495

A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kfz.-Versicherung wegen eines angeblichen Diebstahls. Sie schlossen für einen Mercedes Benz C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen D.-EB 000 und der [...]
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