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OLG Rostock - Entscheidung vom 19.04.2004

7 W 88/03

Normen:
ZPO § 494a Abs. 1
ZPO § 494a Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 49
BRAGO § 10 Abs. 1

Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 311

I. Das Landgericht hat am Schluss des Termins zur Anhörung des Sachverständigen am 05.05.2003 den Streitwert auf 383.468,91 EUR (= 750.000,00 DM) festgesetzt. Nach Erlass eines Beschlusses gem. § 494 a Abs. 1 ZPO vom [...]
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