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OLG Rostock - Entscheidung vom 06.10.2004

10 UF 33/04

Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 2, 3

Dem Kläger ist für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe in dem im Tenor angegebenen Umfang zu gewähren. Im Übrigen ist ihm Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zu versagen. Der in [...]
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