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OLG Braunschweig - Entscheidung vom 22.04.2004

8 U 227/02

Normen:
EGBGB Art. 229 § 5
VOB/B § 2 Nr. 6
VOB/B § 2 Nr. 5 Satz 1
VOB/B § 4 Nr. 9
BGB § 304
BGB § 286
BGB § 642

Fundstellen:
BauR 2004, 1621
OLGReport-Braunschweig 2004, 434

Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB . I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster [...]
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