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LG Marburg - Entscheidung vom 08.10.2004

3 T 210/04

Normen:
BGB § 1903 Abs. 1
FGG § 69f

Fundstellen:
FamRZ 2005, 549

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 1903 Abs. 1 BGB soll ein Einwilligungsvorbehalt dann angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen [...]
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