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LG Bonn - Entscheidung vom 24.06.2004

4 T 225/04

Normen:
ZPO § 807
ZPO § 766
ZPO § 807 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 900 Abs. 4

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen, nicht mit der Begründung [...]
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