Das Versäumnisteilurteil gegenüber dem Beklagten zu 1) vom 07.06.2002 (5 0 310/01 LG Bochum) wird klarstellend zur Neufassung des Tenors aufgehoben. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner [...]
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