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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 18.03.2004

3 Ta 45/04

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1

I. Durch den vorbezeichneten Beschluss vom 17.11.2003 hat das Arbeitsgericht Mainz die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2003 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 802,60 EUR [...]
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