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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 07.06.2004

7 K 5808/02 E

Normen:
EStG § 7g Abs. 3 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7

Fundstellen:
DB 2005, 135
DStRE 2004, 1394
EFG 2004, 1671

Nach § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG darf die Rücklage 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten in diesem Sinne sind die tatsächlichen Aufwendungen, die zum Erwerb des [...]
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