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EuGH - Entscheidung vom 01.07.2004

Rs C-65/03

Normen:
EGV Art. 12
EGV Art. 149
EGV Art. 150
Königliche Verordnung vom 20. Juli 1971 über die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Diplomen und Studienbescheinigungen (Belgien) Art. 1 Buchst. b
Verordnung der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Mai 1999 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von bestimmten ausländischen Befähigungsnachweisen über den Abschluss einer höheren Schulbildung und dem Certificat homologu+ de Art. 2

Fundstellen:
EWS 2004, 477
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das [...]
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