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EuGH - Entscheidung vom 07.10.2004

Rs C-255/01

Normen:
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 1 Abs. 1
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 11 Abs. 1
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 15
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 19
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 30
Präsidialdekrets 226/92 (Griechenland) Art. 24 Abs. 2
Gesetz 2231/94 (Griechenland) Art. 18 Abs. 3
Gesetz 2257/94 (Griechenland) Art. 3 Abs. 2

Fundstellen:
DStRE 2005, 121
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 11 und 15 der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung [...]
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