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BayObLG - Entscheidung vom 03.11.2004

3Z BR 190/04

Normen:
FGG § 11 § 21 Abs. 2 § 29 Abs. 4

Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 383

I. Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 19.3.2003 die Mutter des Betroffenen zur endgültigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung [...]
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