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BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2004

8 B 104.04

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe die Zulassung der Revision gestützt werden soll. Vielmehr wendet sie sich im Stil [...]
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